Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Unternehmereigenschaft (§ 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG)

Gesetzeswortlaut

§ 5b Abs. 1 UWG

Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, so gelten die folgenden Informationen als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

6. bei Waren oder Dienstleistungen, die über einen Online-Marktplatz angeboten werden, die Information, ob es sich bei dem Anbieter der Waren oder Dienstleistungen nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes um einen Unternehmer handelt.

Die Vorschrift wurde zum 28.5.2022 in das UWG eingeführt.

Richtlinienkonformität

§ 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG geht zurück auf Art. 3 Nr. 4 a) ii) der Richtlinie (EU) Nr. 2019/2161 (Omnibus Richtlinie). Dadurch wurde in Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie ein Buchstabe f mit folgendem Wortlaut angehängt:

für Produkte, die auf Online-Marktplätzen angeboten werden, ob es sich bei dem Dritten, der die Produkte anbietet, um einen Gewerbetreibenden handelt oder nicht, auf der Grundlage der Erklärung dieses Dritten gegenüber dem Anbieter des Online-Marktplatzes

Online-Marktplatz

Zum Begriff des Online-Marktplatzes siehe hier.

Normadressat

Die Informationspflicht richtet sich an den Betreiber des Online-Marktplatzes. Er muss bei dem Anbieter der Ware oder Dienstleistung abfragen, ob dieser die Ware oder Dienstleistung als Unternehmer anbietet. Diese Information muss der Betreiber des Online-Marktplatzes an den Nutzer des Online-Marktplatzes weitergeben.

Der Betreiber des Online-Marktplatzes ist über die Nachfrage beim Anbieter der Ware oder Dienstleistung hinaus nicht verpflichtet, die Frage, ob der Anbieter als Unternehmer handelt, aufzuklären (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 5b, Rn. 8). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, wonach der Betreiber des Online-Marktplatzes die Information "auf der Grundlage der Erklärung" des Anbieters erteilen muss.

Unternehmer

Zum Unternehmerbegriff siehe hier.

Ein Unternehmer kann eine Ware oder Dienstleistung auch privat, ein Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer kann auch unternehmerisch handeln. Da die Informationspflicht nach § 5b Abs. 1 UWG eine konkrete Aufforderung zum Kauf voraussetzt, ist sie angebotsbezogen umzusetzen. Maßgeblich ist also, ob der Anbieter bei dem konkreten Angebot als Unternehmer handelt, und nicht, ob er üblicherweise als Unternehmer tätig ist.

Falschangabe

Da der Betreiber des Online-Marktplatzes nur verpflichtet ist, die Information des Anbieters zu seiner Unternehmereigenschaft weiterzugeben, ist er für eine Falschangabe nicht verantwortlich.

Für die Anbieter gilt allerdings Nr. 22 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Danach ist die "Irreführung über die Unternehmereigenschaft" unter allen Umständen unzulässig, d. i.

"die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig"

Diese ausdrückliche oder konkludent falsche Angabe des Anbieters kann auch durch die Information des Betreibers des Online-Marktplatzes über die Unternehmereigenschaft erfolgen, die er aufgrund der Erklärung des Anbieters macht.