Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Produktbezeichnung

Saft oder Nektar

OLG Rostock, Urt. v. 25.9.2019, 2 U 22/18, Tz. 52 ff

Die Bezeichnung eines Maracujanektars als "Maracujasaft" ist objektiv unrichtig, also "unwahr", und sie betrifft die Frage des Fruchtsaftgehalts und damit unzweifelhaft ein "wesentliches Merkmal" der beworbenen Ware, nämlich deren „Beschaffenheit“ (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG).

Bei Fruchtnektaren handelt es sich um Mischgetränke aus einem Fruchtsaftanteil mit einem höheren Wasserzusatz als dem natürlichen Wassergehalt, oft zudem mit zugesetztem Zucker und / oder Honig. Das ergibt sich - normativ - aus § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV) vom 24.05.2004 (BGBl. I, Seite 1016), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.07.2017 (BGBl. I, Seite 2272), in Verbindung mit der dortigen Anlage 1 Nr. 1 lit. a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 5 Abs. 1.

Dabei erstreckt sich der Anwendungs- bzw. Geltungsbereich dieser Begriffsdefinitionen nicht lediglich auf das Etikettierungswesen. Gemeinhin wird er vielmehr auch bezogen auf den hier in Rede stehenden Bereich der Produktbewerbung (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2008 - 2 U 86/08, Magazindienst 2009, 277 [Juris; Tz. 42 ff.], m.w.N.).

OLG Rostock, Urt. v. 25.9.2019, 2 U 22/18, Tz. 57

Ein durchschnittlich informierter und situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher versteht die Begriffe "Fruchtsaft" und "Fruchtnektar" jedenfalls im Kern verordnungskonform. Es handelt sich bei dieser Unterscheidung und den ihr zu Grunde liegenden wesentlichen Kriterien längst nicht mehr um Sonderwissen von (Lebensmittel-)Juristen. Vielmehr ist mittlerweile einem breiten Publikum bewusst, dass es sich nur bei einem als "Fruchtsaft" bezeichneten Produkt um ein 100-prozentiges Fruchterzeugnis handelt, während "Nektar" unter Zusatz von Wasser und meist auch von Zucker bzw. Honig hergestellt wird. Jedenfalls einem erheblichen Teil der Verbraucherschaft ist dies nicht zuletzt wegen der unstreitig deutlich auseinanderfallenden Preise - aber etwa auch in Anbetracht der üblichen Regalsortierungen in Supermärkten und Discountern - bewusst.

Walnusstraum für einen Käse ohne Walnussstücke

OLG Hamburg, Urt. v. 7.1.2016, 3 U 214/14, II.1.a

Aus der Bezeichnung „Walnusstraum“ entnimmt der Fachverkehr nicht, dass der Käse Walnussstücke enthält. Der Fachverkehr ist damit vertraut, dass bei Lebensmitteln häufig Produktbezeichnungen gewählt werden, die an der Geschmacksrichtung orientiert sind, der Bereich „Käse“ bildet dabei aus seiner Sicht keine Ausnahme. Der Fachverkehr weiß ferner, dass es sowohl Käsesorten gibt, die Kräuter oder Nüsse enthalten, als auch solche mit den entsprechenden - durch natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte erzeugten – Aromen. Die Erwähnung von Walnüssen – gerade auch in Verbindung mit der auf das Geschmackserlebnis Bezug nehmenden Endung „-traum“ – weckt daher beim Fachverkehr nicht die Erwartung, dass der Käse Walnussstücke enthält. Zwar rechnet er mit einem Walnussgeschmack (welchen der Käse auch unstreitig aufweist), zieht aber noch keine Schlussfolgerung dahingehend, dass dieser Geschmack gerade durch Walnussstücke und nicht durch Aromastoffe oder Aromaextrakte erzeugt wird.

Auch durch die Aufmachung des Käses wird beim Fachverkehr nicht Vorstellung ausgelöst, der Walnussgeschmack werde bei diesem Käse (auch) durch Walnusstücke erzeugt; vielmehr versteht der Fachverkehr diese Gestaltung lediglich als bildlicher Hinweis auf die Geschmacksrichtung, ohne dass er gleichzeitig den Schluss zieht, dass der Geschmack gerade durch Stückchen erzeugt wird. Eine durchschnittlich informierte und aufmerksame Fachperson, die bei der Einkaufsentscheidung mit der gebotenen Sorgfalt vorgeht und sich entscheiden muss, ob der Käse in ihr Sortiment passt, informiert sich über die einzelnen Zutaten des Käses. Selbst dann, wenn die von der Beklagten dargelegte Schweizer Nusskäse-Tradition nicht allen Teilen des Fachverkehrs bekannt sein sollte, erweckt das Etikett nicht die Erwartung, dass der Käse Walnussstücke enthält.

OLG Hamburg, Urt. v. 7.1.2016, 3 U 214/14, II.2

Auch der Endverbraucher schließt weder aus der Bezeichnung „Walnusstraum“ noch aus der Aufmachung des Etiketts, dass es sich um einen Käse mit Walnussstücken handelt. Ebenso wie der Fachverkehr weiß er, dass die Bezeichnung eines Lebensmittels in vielen Fällen lediglich auf die Geschmacksrichtung hinweist. Den Bereich „Käse“ nimmt er in dieser Erwartung nicht aus. Daher wird der Verbraucher zwar erwarten, dass der Käse ein Walnussaroma aufweist und möglicherweise auch davon ausgehen, dass dies nicht durch künstliche Aromastoffe erzeugt wird. Insoweit liegt aber keine Irreführung vor, da der Käse unstreitig einen Walnussgeschmack hat, welcher durch ein Walnussdestillat erzeugt wird. Dagegen geht der Verbraucher angesichts der Bezeichnung nicht davon aus, dass der Käse Walnussstücke enthält.

OLG München, Urt. v. 17.11.2016, 29 U 3281/16 (MD 2017, 183)

Unter „Epigenetik“ versteht der durchschnittliche Verbraucher in Anlehnung an dem ihm bekannten Begriff der Genetik als Teilgebiet der Biologie eine Wissenschaft, die sich unter anderem mit der Frage befasst, welche Faktoren die Aktivität eines Gens und damit die Entwicklung von Zellen festlegen.

Durch die Aufnahme des Begriffs in eine Produktbezeichnung entsteht bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck, dass wissenschaftliche Erkenntnisse der Epigenetik bei der Herstellung des Produkts genutzt werden und die so hergestellten Produkte aufgrund ihrer Inhaltsstoffe tatsächlich entsprechende positive Wirkungen auf den menschlichen Organismus haben. Der Durchschnittsverbraucher geht daher davon aus, dass die streitgegenständlichen Produkte aufgrund ihrer Inhaltsstoffe und Zusammensetzung der Struktur und damit das allgemeine gesundheitliche Wohlbefinden fördern.