Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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18. Klageantrag

Zur Formulierung von Anträgen im Wettbewerbsrecht siehe hier.

Die Formulierung des Klageantrags beim ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz ist schwierig, da sich ihm - ggfs. in Verbindung mit der Klagebegründung - konkret entnehmen lassen muss, in welchen Merkmalen die Übernahme der besonderen wettbewerblichen Eigenart liegt. Am Einfachsten ist es, den Verletzungsgegenstand vollständig abzubilden.

BGH, Urt. v. 24.1.2013, I ZR 136/11, Tz. 11 - Regalsystem

Richtet sich das vom Kläger begehrte Verbot gegen eine ganz konkrete Verletzungsform, so ist eine verbale Beschreibung der wettbewerblich eigenartigen Merkmale, die das Produkt des Beklagten übernimmt, nicht erforderlich. Eine bildliche Darstellung genügt, wenn sich unter Heranziehung der Klagegründe eindeutig ergibt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen sollen (BGH, Urt. v. 12.7.2001, I ZR 40/99 - Laubhefter). Ebenso genügt die Bezugnahme auf bildliche Darstellungen im gerichtlichen Verbot, wenn sich anhand der Urteilsgründe feststellen lässt, welche übernommenen Merkmale, denen das Gericht wettbewerbliche Eigenart beigemessen hat, Grundlage des Verbots sind.

Ebenso BGH, Urt. v. 17.7.2013, I ZR 21/12, Tz. 12 – Einkaufswagen; OLG Köln, Urt. v. 11.12.2015, 6 U 77/15; II.1.a; OLG Schleswig, Urt. v. 8.12.2022, 3 U 5/22, Tz. 18 (GRUR 2023, 561); OLG Hamburg, Urt. v. 12.10.2023, 5 U 104/22, Tz. 73

BGH, Urt. v. 11.1.2007, I ZR 198/04, Tz. 18 - Handtaschen

In den Fällen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes müssen Klageantrag und Verbotsausspruch zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lassen, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen sollen.

BGH, Urt. v. 12.7.2001, I ZR 40/99, II.1 – Laubhefter

Nach § 253 Abs.2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Dementsprechend sind Klageanträge, die auslegungsbedürftige Formulierungen enthalten wie "oder andere verwechslungsfähige Bezeichnungen", "mit einem äußeren Erscheinungsbild, das sich von demjenigen des Originals nicht deutlich unterscheidet" oder "ähnlich wie" in der Regel unbestimmt und damit unzulässig.

Das vom Berufungsgericht antragsgemäß ausgesprochene Verbot bezieht sich auf Laubhefter, "die nach Farbe, Gesamtaussehen, Abmessungen, Form, typischer Anordnung der Bauteile, technischer Gestaltung und Funktionsweise zu Verwechslungen mit dem von der Klägerin hergestellten 'E. - Laubhefter' geeignet sind". Mit der Formulierung "zu Verwechslungen geeignet", mit der nach den zur Auslegung des Tenors mit heranzuziehenden Entscheidungsgründen die Gefahr einer betrieblichen Herkunftsverwechslung gemeint ist, ist die untersagte Wettbewerbshandlung nicht hinreichend konkret beschrieben. …

Inhalt und Reichweite des vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verbots stehen auch nicht unter Berücksichtigung der am Ende des Unterlassungsausspruchs angefügten vier Abbildungen hinreichend fest. Die Abbildungen lassen in keiner Weise deutlich erkennen, in welchen Gestaltungsmerkmalen des Laubhefters der Beklagten eine wettbewerbswidrige Benutzung der entsprechenden Merkmale des Geräts der Klägerin zum Ausdruck kommen soll. Zwar kann der Gegenstand eines Verbots grundsätzlich auch mit Hilfe von Abbildungen festgelegt werden und damit den Bestimmtheitsanforderungen genügen. Der Klageantrag und entsprechend der Verbotsausspruch müssen aber auch in einem solchen Fall, zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags, unzweideutig erkennen lassen, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen soll. …

Zwar sind in dem in den Klageantrag und entsprechend in den Urteilstenor eingefügten "insbesondere"-Nebensatz einzelne Gestaltungselemente genannt, die nach dem Urteilsausspruch "zusammen das verwechslungsfähige Gesamtbild des Laubhefters prägen und damit das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck bringen" sollen. Diese Gestaltungselemente sind aber ihrerseits wiederum so allgemein beschrieben, dass auch der Zusatz für sich genommen nicht hinreichend bestimmt ist und deshalb zur Verdeutlichung der untersagten Wettbewerbshandlung ebenfalls nichts Entscheidendes beizutragen vermag.

Darauf Bezug nehmend: BGH, Urt. v. 7.2.2002, I ZR 289/99, II.2 - Bremszangen

Wenn sich dem Antrag, der auf die konkrete Verletzungshandlung gerichtet ist, nicht alle Merkmale entnehmen lassen, die für die Rechtsverletzung maßgeblich sind, fehlt es an der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr oder Erstbegehungsgefahr.

OLG Frankfurt, Urt. v. 27.6.2013, 6 U 27/13, II.1

Im Hinblick auf dieses beschränkte Verbotsziel steht der Antragstellerin der mit den Anträgen geltend gemachte Unterlassungsanspruch deswegen nicht zu, weil es an der erforderlichen Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr fehlt. Zwar hat die Antragstellerin in die genannten Anträge Abbildungen aufgenommen, auf denen der Taschenboden nicht zu erkennen ist. Diese Abbildungen geben jedoch die angegriffenen konkreten Verletzungsformen nicht vollständig wieder.

Andererseits

OLG Köln, Urt. v. 11.12.2015, 6 U 77/15, II.1.a

Es ist zulässig, die angegriffene Verletzungsform auf mehrere Modellausführungen zu beziehen, sofern es um die Übernahme der gemeinsamen Charakteristika dieser Modelle geh.

Ausreichend ist aber eine Abbildung unter Angabe der konkreten Merkmale, auf die es ankommt.

BGH, Urt. v. 2.12.2015, I ZR 176/14, Tz. 14 – Herrnhuter Sterne

Im Fall des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes muss der Klageantrag unzweideutig erkennen lassen, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen soll. Der Verbotsantrag genügt diesen Anforderungen. Die Klägerin hat in den Unterlassungsantrag eine Abbildung des angegriffenen Produkts als konkrete Verletzungsform aufgenommen. Als charakteristische Gestaltungsmerkmale des Sterns hat sie im Antrag einzelne Merkmale angeführt.

Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6IcAITHDb