Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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a) Wartefrist

 

 

1. Sinn und Zweck der Wartefrist

2. Dauer der Wartefrist

3. Fristverlängerung

Sinn und Zweck der Wartefrist

 

Der Anspruchssteller ist verpflichtet, dem Anspruchsgegner Gelegenheit zu geben, eine einstweilige Verfügung freiwillig anzuerkennen. Deshalb muss er mit der Versendung eines Abschlussschreibens nach der Zustellung einer im Beschlusswege erlassenen einstweiligen Verfügung oder nach einer mündlichen Verhandlung über einen Widerspruch eine gewisse Frist abwarten, bevor er den Anspruchsgegner mit einem Abschlussschreiben auffordert, die erlassene einstweilige Verfügung als abschließende Regelung anzuerkennen. Wenn er mit dem Abschlussschreiben nicht ausreichend abwartet, hat er keinen Anspruch auf Erstattung der damit verbundenen Kosten.

BGH, Urt. v. 22.1.2015, I ZR 59/14, Tz. 16 - Kosten für Abschlussschreiben II

Um Kostennachteile aus § 93 ZPO zu vermeiden, muss der Unterlassungsgläubiger ... dem Unterlassungsschuldner ein Abschlussschreiben zusenden, bevor er Hauptsacheklage erhebt.

OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2014, 3 U 119/13, B.I.1.b

Das Abschlussschreiben entspricht nur dann dem mutmaßlichen Willen des Schuldner und ist nur dann als erforderlich im Sinne von § 670 BGB anzusehen, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor Versendung des kostenträchtigen Abschlussschreibens ausreichend Zeit gelassen hat, um die Abschlusserklärung von sich aus abgeben zu können, und wenn die mit dem Abschlussschreiben gesetzte Antwortfrist ausreichend, d.h. angemessen lang ist.

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Dauer der Wartefrist

 

BGH, Urt. v. 22.1.2015, I ZR 59/14, Tz. 17 - Kosten für Abschlussschreiben II

Wird eine einstweilige Verfügung durch Urteil erlassen oder nach Widerspruch bestätigt, so ist das kostenauslösende Abschlussschreiben nur erforderlich und entspricht nur dem mutmaßlichen Willen des Schuldners (§ 677 BGB), wenn der Gläubiger dem Schuldner zuvor angemessene Zeit gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können. Außer dieser Wartefrist ist dem Schuldner eine Erklärungsfrist für die Prüfung zuzubilligen, ob er die Abschlusserklärung abgibt.

S.a. BGH, Urt. v. 30.3.2017, I ZR 263/15, Tz. 53 -BretarisGenuair

Beginn der Wartefrist

BGH, Urt. v. 22.1.2015, I ZR 59/14, Tz. 20 - Kosten für Abschlussschreiben II

Für den Beginn der Wartefrist ist die Zustellung des Urteils, durch das eine einstweilige Verfügung erlassen oder eine als Beschluss erlassene einstweilige Verfügung nach Widerspruch bestätigt wurde, in vollständiger Form maßgeblich. Der Schuldner kann nur auf der Grundlage der schriftlichen Urteilsbegründung eine sachgerechte Entscheidung über die Abgabe einer Abschlusserklärung treffen.

Dauer der Wartefrist

Nach einem Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren

BGH, Urt. v. 22.1.2015, I ZR 59/14, Tz. 21 - Kosten für Abschlussschreiben II

Jedenfalls bei einer durch Urteil ergangenen oder nach Widerspruch bestätigten einstweiligen Verfügung ist es im Regelfall geboten und ausreichend, wenn der Gläubiger eine Wartefrist von zwei Wochen, gegebenenfalls unter Beachtung des § 193 BGB, einhält.

Ebenso BGH, Urt. v. 30.3.2017, I ZR 263/15, Tz. 53. 56 -BretarisGenuair

Nach einer Beschlussverfügung

BGH, Urt. v. 30.3.2017, I ZR 263/15, Tz. 57 - BretarisGenuair

Ebenso wie bei einer durch Urteil ergangenen oder nach Widerspruch bestätigten einstweiligen Verfügung ist es im Regelfall geboten und ausreichend, wenn der Gläubiger eine Wartefrist von zwei Wochen einhält. … Die Interessenlage des Gläubigers ist dieselbe, unabhängig davon, ob er eine einstweilige Verfügung in Beschluss- oder Urteilsform erwirkt. Der Gläubiger hat ein nachvollziehbares Interesse, alsbald Klarheit zu erlangen, ob er zur Durchsetzung seiner Ansprüche noch ein Hauptsacheverfahren einleiten muss. Dieses Interesse ergibt sich aufgrund des Schadensersatzrisikos aus § 945 ZPO und des Bedürfnisses, etwaige Folgeansprüche, deren Verjährung nicht durch das Verfügungsverfahren gehemmt ist, zusammen mit dem Unterlassungsanspruch geltend machen zu können.

Zuvor noch zurückhaltender:

BGH, Urt. v. 22.1.2015, I ZR 59/14, Tz. 22 - Kosten für Abschlussschreiben II

Keiner Entscheidung bedarf im Streitfall die Frage, ob die Kosten für ein Abschlussschreiben, das nach einer durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verfügung abgesandt worden ist, grundsätzlich nur zu erstatten sind, wenn der Gläubiger eine längere Wartefrist als zwei Wochen eingehalten hat. Dafür könnte sprechen, dass dem Schuldner in diesem Fall regelmäßig keine begründete gerichtliche Entscheidung als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung steht, und dass der Widerspruch nach §§ 935, 924 Abs. 1 ZPO unbefristet zulässig ist. Auch nach einer Beschlussverfügung wird die angemessene und erforderliche Wartefrist jedoch im Regelfall drei Wochen nicht überschreiten (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.2008, VI ZR 176/07, Tz. 12).

Siehe zur früheren Rechtsprechung bereits ähnlich OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2009, 4 U 136/09OLG Hamm, Urt. v. 04.05.2010, I-4 U 12/10; und etwas strenger KG Berlin, Urt. v. 3.8.2012, 5 U 169/11

Bei der Frage, ob ein Abschlussschreiben versendet werden darf, ist auf die Sicht des Gläubigers abzustellen. Wenn der Schuldner zwischenzeitlich Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt hat, von dem der Gläubiger nichts weiß, bleibt der Widerspruch bei der Beurteilung unberücksichtigt.

BGH, Urt. v. 30.3.2017, I ZR 263/15, Tz. 57 - BretarisGenuair

Unerheblich ist, dass die Beklagte vor Ablauf von zwei Wochen Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt hatte, weil der Klägerin dieser Umstand bei Abfassung des Abschlussschreibens noch nicht bekannt war.

OLG Frankfurt, Urt. v. 19.9.2013, 6 U 105/12, Tz. 40

Dass die Beklagte bereits unter dem 4.8.2010 Widerspruch eingelegt hat, ist ohne Belang. Zwar hat sie damit zum Ausdruck gebracht, die einstweilige Verfügung nicht anerkennen und keine Abschlusserklärung abgeben zu wollen. Das Abschlussschreiben war aus Sicht der Gläubigerin gleichwohl nicht entbehrlich. Denn der Widerspruch ist der Klägerin erst am 14.8.2010 zugestellt worden. Allein die Schuldnerin hat es in der Hand, die Kosten des Abschlussschreibens zu vermeiden, wenn sie sich rechtzeitig vor Ablauf der Überlegungsfrist unmittelbar gegenüber der Gläubigerin erklärt hätte.

Von der Wartefrist ist die Erklärungsfrist zu unterscheiden, die dem Adressaten des Abschlussschreiben eingeräumt werden muss.Die Summe von Warte- und Erklärungsfrist muss mindestens so lange sein wie die Berufunbgsfrist (BGH, Urt. v. 22.1.2015, I ZR 59/14 - Kosten für Abschlussschreiben II).

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Fristverlängerung

 

OLG Jena, Beschl. v. 14.12.2009, 2 W 509/09

Grundsätzlich hatte der Beklagte eine ihm gesetzte, angemessene Frist zu beachten und einzuhalten. Bittet er innerhalb der ihm gesetzten Frist ausdrücklich um eine Fristverlängerung, so ist die Frage zu beantworten, ob bzw. in welchem Umfange der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter dem zu entsprechen hatte. Darüber konnte der Klägervertreter nicht nach Belieben entscheiden. Zwischen den Parteien besteht eine wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung eigener Art, deren Inhalt durch Treu und Glauben bestimmt ist (vgl. BGH GRUR 1990, 381 – Antwortpflicht des Abgemahnten). Diese Sonderbeziehung besteht nicht nur während des vorgerichtlichen Abmahnverfahrens, sondern auch während des Abschlussverfahrens nach Erlass einer einstweiligen Verfügung. Inhalt dieser Pflichten ist es einerseits, auf die Aufforderungen des Gegners fristgemäß zu reagieren, andererseits aber auch, begründeten Belangen der Gegenseite nachzukommen, um den Sinn des Abschlussverfahrens, nämlich eine gerichtliche Auseinandersetzung im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, nicht zu vereiteln.

Erfolgte wie hier eine angemessene Fristsetzung, bedarf es eines Ersuchens des Unterlassungsschuldners auf Fristverlängerung, das die Verhinderungsgründe konkret angibt.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6tRI1SsVF