Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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5. Klageanträge

 

Die Formulierung der Klageanträge (oder der Anträge in einem einstweiligen Verfügungsverfahren) ist im Wettbewerbsrecht eine besonders schwierige Aufgabe. Dies gilt insbesondere für den Unterlassungsanspruch, der in wettbewerbsrechtlichen Verfahren im Mittelpunkt steht, und auf den weitergehende Klageanträge, z.B. zum Schadenersatzanspruch häufig verweisen.

Die ordnungsgemäße Formulierung der Klageanträge (oder der Anträge in einem einstweiligen Verfügungsverfahren) ist andererseits unerlässlich, weil ein Klageverfahren (oder ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) unzulässig ist, solange keine ausreichend bestimmten Anträge gestellt wurden. Geht der Antrag zu weit, ist er teilweise unbegründet, geht er an dem, was verboten ist, vorbei, ist er völlig unbegründet - auch wenn das beanstandete Verhalten unzulässig war.

BGH, Urt. v. 8.3.2012, I ZR 85/10, Tz. 13 - Unfallersatzgeschäft

Ein bestimmt, aber zu weit gefasster Klageantrag kann entweder über das Charakteristische der Verletzungsform hinausgehen oder diese überhaupt verfehlen. Im ersten Fall ist die Klage in dem Umfang, in dem der Antrag zu weit reicht, im zweiten Fall insgesamt als unbegründet abzuweisen (Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 291).

Ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 17.1.2013, 2 U 92/12

Das Gericht muss in aller Regel die Zulässigkeit eines Antrags prüfen, bevor es prüft, ob der Anspruch auch sachlich begründet ist. Dies gilt auch für die Bestimmtheit des Antrags. 

BGH, Urt. v. 7.3.2013,  I ZR 30/12, Tz. 10 -  Grundpreisangabe im Supermarkt

Das Berufungsgericht hätte nicht in die Prüfung der Begründetheit der Klage eintreten dürfen, bevor es abschließend festgestellt hatte, ob der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend hinreichend bestimmt und die Klage zulässig war. Dies gilt schon im Hinblick auf den Umfang der materiellen Rechtskraft, der bei einem Prozessurteil ein anderer ist als bei einem Sachurteil. Ausnahmen von diesem Grundsatz, dem zufolge die Sachurteilsvoraussetzungen vorrangig zu prüfen sind, sind anerkannt für das Rechtsschutzbedürfnis und das bei Feststellungsklagen erforderliche besondere Feststellungsinteresse sowie die Prozessführungsbefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG; deren Prüfung kann unterbleiben, wenn die Unbegründetheit der Klage bereits feststeht.

 

Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6HpMffvQD