Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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a) Unterlassungsanspruch

1. Historie

2. Gesetzestext

3. Zweck der Regelung

4. Grundsätze

5. Auffangwert 1.000,- €

a. Bedenken

b. Bagatelle

6. Der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren

7. Streitwertherabsetzung

8. Rechtsprechung zu § 3 ZPO

Historie

Der Streitwert von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen in Wettbewerbsverfahren richtet sich ab dem 9. Oktober 2013 nach § 51 Abs. 2-5 GKG. Die bis dahin geltende Rechtslage, wonach die Streitwertbestimmung gemäß § 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO und § 12 Abs. 4 UWG (a.F.) zu erfolgen hat, ist danach überholt. Die dazu ergangene Rechtsprechung kann nur noch als Anhaltspunkt für die Streitwertfestsetzung herangezogen werden.

BGH, Beschl. v. 15.9.2016, I ZR 24/16, Tz. 8

Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist seit dem 16. Juli 2014 die Vorschrift des § 51 Abs. 2 GKG. Danach ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

§ 51 Abs. 3 GKG wurde danach im Zuge der UWG-Reform 2020 nochmals geändert. Dort hieß es bis dahin: „Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1.000 Euro anzunehmen, auch wenn diese Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden.“

Gesetzestext

§ 51 GKG

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1.000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus Absatz 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Geschmacksmustergesetzes) sind anzuwenden.

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Zweck der Regelung

§ 51 Abs. 2-3 GKG dient der Bekämpfung des Missbrauchs von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen im Kosteninteresse des abmahnenden Anwalts und seines Mandanten. Mit § 51 Abs. 2, 3 GKG wollte der Gesetzgeber für die Bestimmung des Streitwert im Verhältnis zu der bis dahin geltenden Rechtslage strengere Maßstäbe einführen (BT-Drcks. 17/13057, S. 36).

Die nochmalige Verschärfung im Zuge der UWG-Reform 2020 wurde vom Gesetzgeber in BT-Drcks. 19/12084, Seite 36 wie folgt begründet:

§ 51 Absatz 3 Satz 3 GKG-E erweitert die Anwendung des Auffangwertes von 1 000 Euro aus Satz 2 auf Zuwiderhandlungen, die angesichts ihrer Art, ihrer Schwere, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigen. Die mögliche Verringerung des Streitwerts reduziert zum einen die Gerichtskosten im Fall eines gerichtlichen Verfahrens im Anschluss an eine Abmahnung. Der verringerte Wert wirkt sich aber auch auf den Gegenstandswert für die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aus (vgl. § 23 Absatz 1 RVG). Dies betrifft auch die Tätigkeit eines Rechtsanwalts außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

Eine nur unerhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 51 Absatz 3 Satz 3 GKG-E liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Abgemahnten nur in geringem Maße wirtschaftlich tätig sind und damit nicht in nennenswertem Wettbewerb zu Mitbewerbern stehen beziehungsweise nicht viele Verbraucher durch einen Verstoß beeinträchtigt werden, oder wenn die Rechtsposition der Verbraucher durch den Verstoß nicht verschlechtert wird oder der Verstoß die Verbraucher nicht dazu bewegen wird, das Angebot des Zuwiderhandelnden zu bevorzugen. § 51 Absatz 3 Satz 4 GKG-E übernimmt eine Regelung aus Satz 2 und passt diese redaktionell an die Einfügung des Satzes 3 an.

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Grundsätze

1. Die Streitwertbestimmung erfolgt "nach Ermessen".

2. Bei der Ausübung des Ermessens ist primär die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu berücksichtigen. Der sich daraus ergebende Betrag ist der 'Ausgangsstreitwert'

3. Dieser 'Ausgangsstreitwert‘ ist angemessen zu mindern, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist als für den Kläger. Derzeit ist noch unklar, was als 'erheblich' zu bewerten ist, und was eine 'angemessene Minderung' ist. Das Gesetz stellt bewusst nicht auf eine lineare Minderung ab. Die angemessene Minderung führt nicht dazu, dass nunmehr allein die Bedeutung der Sache für den Beklagten maßgeblich wäre, weil dies nicht dem Zusammenspiel von § 51 Abs. 2 GKG mit § 51 Abs. 3 S. 1 GKG entspricht; oder

4. Lässt sich ein Streitwert nach dem Sach- und Streitstand der Parteien nicht bestimmen, muss ein Streitwert von 1.000,- € als sog. 'Auffangwert' angesetzt werden.

In der Gesetzesbegründung heißt es zu § 51 Abs. 2, 3 GKG:

"Der Streitwert soll sich nach der Bedeutung der Sache bestimmen, wie sie sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergibt. Die Bedeutung der Sache entspricht dem Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung. Die Bedeutung der Sache ist objektiv, nicht subjektiv zu verstehen. Durch das Abstellen auf die Bedeutung der Sache gemäß dem klägerischen Antrag soll verhindert werden, dass bei der Festsetzung des Streitwerts Umstände einfließen, die über das konkrete Klagebegehren hinausgehen. (BT-Drcks. 17/13057, S. 36)."

5. Der Streitwert beträgt ebenfalls 1.000,- €, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt.

Zu den Kriterien, die bei der Bestimmung des Streitwerts herangezogen werden, siehe hier. Allgemein gilt:

BGH, Vers.-Urt. v. 12.5.2016, I ZR 44/15, Tz. 21

Der Wert eines Unterlassungsanspruches bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt.

BGH, Vers.-Urt. v. 12.5.2016, I ZR 44/15, Tz. 23

Das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des Anspruchstellers ist darauf gerichtet, in Zukunft weitere oder fortgesetzte Rechtsverletzungen zu unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung zu. Allerdings kann auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - Rechnung zu tragen sein.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.7.2021, 6 W 53/21

Die Festsetzung des Streitwertes in Verfahren des unlauteren Wettbewerbs folgt der Systematik des § 51 Abs. 2, Abs. 3 GKG.

Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist („soweit nichts anderes bestimmt ist“) gem. § 51 Abs. 2 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger, wie sie sich aus seinem Antrag ergibt. Wie stets, ist damit grundsätzlich das sog. „Angreiferinteresse“ maßgeblich. „Bedeutung der Sache“ ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das nach objektiven Maßstäben zu bewerten ist (vgl. Begr. RegE, BT-Drs. 17/13057, S. 30). Ein wichtiges Indiz kann dabei die Streitwertangabe in der Klageschrift sein, also die Angabe durch den Kläger zu einem Zeitpunkt, an dem der Ausgang des Verfahrens noch ungewiss ist (Senat, WRP 2017, 719 Rn 2). Es ist die Gefährlichkeit und Schädlichkeit der Handlung entscheidend, die verboten werden soll. Bei der pauschalierenden Schätzung sind u.a. folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Unternehmensverhältnisse wie Art, Größe, Umsatz und Marktbedeutung des Verletzten und des Verletzers, Art, Intensität, Zielrichtung und Dauer der Verletzungshandlung, insbesondere die Gefährlichkeit für den Wettbewerber oder Verbraucher unter Berücksichtigung der drohenden Schäden, Grad des Verschuldens unter Bewertung auch des nachträglichen Verhaltens. Das Interesse eines Verbandes nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (BGH GRUR 1998, 958 - Verbandsinteresse; OLG Celle WRP 2016, 738; OLG München WRP 2008, 972 (976)).

Der so festgestellte Wert kann nach § 51 Abs. 3 S. 1 GKG gemindert werden, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist als der nach § 51 Abs. 2 GKG ermittelte Streitwert. Erst wenn sich aus dem Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Wertbemessung entnehmen lassen, ist der Wert nach § 52 Abs. 3 S. 2 GKG mit 1.000 € zu bemessen (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer/Tolkmitt, 4. Aufl. 2016 Rn 825, UWG § 12 Rn 825).

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.2.2021, 6 W 55/20

Die Bedeutung der Sache im Sinn von § 51 Abs. 2 GKG entspricht dem Interesse des Anspruchstellers an der erstrebten Entscheidung, das in der übrigen Zivilgerichtsbarkeit gemeinhin als maßgebend für den Streitwert angesehen wird. Die Bedeutung der Sache ist objektiv, nicht subjektiv zu verstehen (BT-Drucks. 17/13057, S. 30). Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird (BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 56 - Solarinitiative; GRUR 2017, 212 Rn. 7 - Finanzsanierungen). Die Gefährlichkeit ("Angriffsfaktor") der zu unterbindenden Handlung für den Wettbewerber ist anhand des drohenden Schadens (Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden) zu bestimmen und hängt von den Umständen ab, insbesondere von Umsätzen, Größe, Wirtschaftskraft und Marktstellung beider Parteien, Wettbewerbsintensität, Ausmaß, Intensität, Häufigkeit und Auswirkungen möglicher künftiger Verletzungshandlungen, Intensität der Wiederholungsgefahr mit Blick auf den Verschuldensgrad und einer etwaigen Nachahmungsgefahr (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 12 Rn. 5.6 mwN).

OLG Köln, Urt. v. 6.2.2015, 6 U 110/14, Tz. 41

Gemäß den §§ 51 Abs. 2 und 4 GKG, 3 ZPO ist der Gegenstandswert für das Verfahren nach der sich aus dem Antrag des Anspruchstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dieses Interesse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt (BGH, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung). ...

... Für die Festsetzung des Streitwerts ist allein auf den Vortrag der Antragstellerin abzustellen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2015, I-20 U 187/14, Tz. 41

Bei der Klage eines Mitbewerbers im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist Bewertungsmaßstab allein das Eigeninteresse des Antragstellers, nicht das Interesse Dritter oder der Allgemeinheit (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 UWG, Rn. 5.6). Der Gebührenstreitwert dient allein der Bestimmung der im Einzelfall angemessenen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren. Er darf nicht zu einem Mittel werden, Zivilrechtsstreitigkeiten zwecks Abschreckung zu verteuern.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.9.2015, I-2 U 3/15, Tz. 111

Das Gericht hat nach § 51 Abs. 2 GKG den Streitwert in Verfahren über Ansprüche aus dem UWG grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei Unterlassungsansprüchen ist das Interesse des Klägers an einer Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen maßgebend, das sich nach der Art seiner Klagebefugnis bestimmt. Der Umfang des Interesses hängt von der Art des Verstoßes, insbesondere von seiner Gefährlichkeit und Schädlichkeit der zu verbietenden Handlung, d.h. der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß einer künftigen Beeinträchtigung dieses Interesses ab (BGH, GRUR 2013, 301 Tz. 56 – Solarinitiative). Klagt ein einzelner Mitbewerber, ist Bewertungsmaßstab allein dessen Eigeninteresse und nicht das Interesse Dritter oder der Allgemeinheit (BGH, GRUR 1977, 748, 749 – Kaffee-Verlosung). Die Gefährlichkeit für den Kläger ist anhand des drohenden Schadens (Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden) zu bestimmen und hängt von den Umständen ab (Köhler/Bornkamm, UWG, § 12, Rdnr. 5.6 m.w.N).

OLG Oldenburg, Beschl. v. 21.12.2015, 6 W 107/15

Bei Unterlassungsbegehren ist bei der Festsetzung des Streitwertes maßgeblich auf das Interesse des Verletzten an der begehrten Unterlassung sowie an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen abzustellen. Dabei hängt der Umfang des Interesses von der Art des Verstoßes, insbesondere von seiner Gefährlichkeit und der Schädlichkeit der zu verbieten Handlung, d.h. der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß einer künftigen Beeinträchtigung dieses Interesses ab; zu berücksichtigen sind die Intensität und Dauer und die Unternehmensverhältnisse des Verletzers.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.9.2015, 2 W 41/15, Tz. 18

§ 51 Abs. 3 GKG dient nicht dazu, eine allgemeine Absenkung der Wertansätze in Wettbewerbssachen herbeizuführen. Er lässt die althergebrachten Bemessungsgrundsätze, bei denen das Interesse des Klägers an dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Zentrum steht und die in § 51 Abs. 1 und 2 GKG ihren Niederschlag gefunden haben, unberührt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.3.2015, 2 W 13/15).

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Auffangwert 1.000,- €

Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 1.000 Euro anzunehmen. Es handelt sich nicht um einen Regelstreitwert in wettbewerbsrechtlichen Verfahren, sondern um einen 'Auffangstreitwert' (BT-Drcks. 17/13057, S. 36), der erst zum Zuge kommt, wenn der Sach- und Streitstand nichts anderes hergibt. Die Gerichte müssen deshalb zunächst zusehen, ob sich nach § 51 Abs. 2 GKG ein Streitwert bestimmen lässt, der gegebenenfalls nach § 51 Abs. 3 S. 1 GKG zu mindern ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2015, I-20 U 187/14, Tz. 43).

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Auffangstreitwert von 1.000,- € insbesondere in den Fällen zur Anwendung kommen, in denen ein Verstoß gegen Marktverhaltensregeln im Sinn des § 3a UWG (vormals § 4 Nr. 11 (alt) UWG) außerhalb des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt und die Verzerrung des Wettbewerbs eher unwahrscheinlich ist, da sich ein vernünftiger Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch den Verstoß in seiner Entscheidung über den Kauf einer Ware oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung nicht beeinflussen lassen wird (BT-Drcks. 17/13057, S. 36).

Aus dieser Begründung darf aber nicht geschlossen werden, dass der Auffangstreitwert nur bei einem Bagatellverstoß gem. § 3 Abs. 1 UWG festgesetzt werden darf. Durch das Gesetz zum Schutz vor unseriösen Geschäftspraktiken sollen Adressaten von Abmahnungen geschützt werden. Bei Bagatellverstößen besteht aber gar kein Kostenerstattungsanspruch, so dass die Schutzsubjekte für diesen Fall keinen Schutz brauchen.

Allerdings deutet sich in der Rechtsprechung die Tendenz an, auf den Auffangwert nur zurückzugreifen, wenn der Anspruchsgegner ein Kleinunternehmer ist.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.01.14, 2 W 63/13, 2 W 77/13, I.B.2.b.bb

Diese Gesetzesbegründung soll zu kurz greifen, weil in solchen Fällen mangels geschäftlicher Relevanz bereits der Verbotstatbestand des § 1 UWG nicht erfüllt ist. Richtigerweise sollte es da­rauf ankommen, ob es sich vom Unrechtsgehalt der Handlung her um einen geringfügigen Wett­bewerbsverstoß durch einen Kleinunternehmer handelt (z.B. geringfügige Verletzung von Informa­tionspflichten im Sinn des § 5 a Abs. 3 UWG oder im Sinne der PAngV; so Köhler in: Köh­ler/Bornkamm, UWG, § 12 UWG, 5.3 d; vgl. allg. auch Hartmann, KostenGe, 2013, §§ 43, 51 GKG, 8).

OLG Celle, Beschl. v. 22.5.2014, 13 W 22/14

Die Auffassung, ungenügend seien Anhaltspunkte schon dann, wenn Unklarheiten oder Zweifel verblieben, und wenn man verschiedener Meinung sein könne (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 51 Rn. 8), erscheint zu weitgehend, weil unterschiedliche Auffassungen bei Ausübung des Schätzungsermessens nach § 3 ZPO regelmäßig vertretbar sind.

Gegen die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 3 Satz 2 GKG spricht auch, dass die Vorschrift nach den Gesetzesmaterialien insbesondere in den Fällen zur Anwendung kommen soll, in denen eine Verzerrung des Wettbewerbs eher unwahrscheinlich ist, da sich ein vernünftiger Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch den Verstoß in seiner Entscheidung über den Kauf einer Ware (…) nicht beeinflussen lassen wird (BT-Drs. 17/13057, Seite 30 f.). ...

Es kann deshalb offen bleiben, ob die Begründung des Gesetzentwurfs nicht ohnehin zu kurz greift, weil in den Fällen, in denen sich Marktteilnehmer durch den Verstoß in seiner Entscheidung über den Kauf einer Ware nicht beeinflussen lassen wird, regelmäßig mangels geschäftlicher Relevanz bereits der Verbotstatbestand des § 1 UWG nicht erfüllt ist (so: Köhler in: Köhler/Bornkamm, § 12 UWG Rn. 5.3; vgl. auch: OLG Stuttgart, Beschl. v. 2.1.2014, 2 W 63/13 und 2 W 77/13, Tz. 11; allerdings können in Fällen wie dem vorliegenden, in denen bereits nach § 5 a Abs. 4 UWG eine wesentliche Beeinträchtigung anzunehmen ist, Unterlassungsansprüche nach dem UWG bestehen, obwohl tatsächlich eine Beeinflussung des Verbrauchers unwahrscheinlich ist).

Im Übrigen dürfte der Anwendungsbereich von § 51 Abs. 3 Satz 2 GKG unter Berücksichtigung der allgemeinen Zielrichtung des Gesetzes im Regelfall auf geringfügige Wettbewerbsverstöße durch Kleinunternehmer zu beschränken sein (vgl. Köhler, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O., Tz. 11, 13). Gerade Kleinunternehmer und Existenzgründer sollten vor Abmahnkosten geschützt werden, die teilweise eine existenzbedrohende Belastung darstellten (BT-Drs. 17/13057, S. 30 f.).

Ebenso OLG Dresden, Beschl. v. 1.12.14, 14 W 1007/14 (= MD 2015, 110); OLG Dresden, Beschl. v. 28.11.14, 14 W 1015/14 (= MD 2015, 111); OLG Celle, Beschl. v. 28.4.2015, 13 W 33/15 (ein Vier-Sterne-Superior-Hotel mit Hallenbad, Saunalandschaft, Beauty- und Wellnessbehandlungen ist kein Kleinunternehmen)

Das OLG Dresden möchte § 51 Abs. 3 GKG möglicherweise gar nicht anwenden, wenn Gläubiger ein Verband zur Förderung der gewerblichen Interesen seiner Mitbewerber ist.

OLG Dresden, Beschl. v. 1.12.14, 14 W 1007/14 (= MD 2015, 110)

Der Zweck der Neuregelung, die massenhafte Abmahnung geringfügiger Wettbewerbsverstoße durch darauf spezialisierte Anwälte zu verhindern, greift bei einem Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder nicht ein, der für die Abmahnung keine Anwaltskosten geltend macht.

Außerdem gilt die Herabsetzung nur für den jeweiligen Streitgegenstand:

OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.9.2015, 2 W 41/15, Tz. 18

Bei einem Streitwert von 1.000,- € beläuft sich die Gebühr des Rechtsanwalts

  • für die Abmahnung auf 104 € (1,3 Geschäftsgebühr),
  • für die Tätigkeit in der 1. Instanz auf 148 € (0,65 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr) und
  • in einem Berufungsverfahren auf 224,- € (1,6 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr),

  • für eine Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung bei einer üblichen 0,8 Geschäftsgebühr auf 64,- €

jeweils zzgl. 20,- € Auslagenpauschale.

Diese Angaben gelten für das einstweilige Verfügungsverfahren, das nach § 51 Abs. 4 GKG einen niedrigeren Streitwert haben soll, entsprechend, da die Gebühren im Bereich zwischen 500,01 € und 1.000,- € Streitwert identisch ist. Der Gesetzgeber hätte sich § 51 Abs. 4 GKG also sparen können und den Auffangstreitwert allgemein genauso gut auf 501,- € festsetzen können.

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Bedenken

Nach § 51 Abs. 2, 3 GKG ist für die Bestimmung des Streitwerts alleine das objektive wirtschaftliche Interesse des Klägers/Antragstellers an einer antragsgemäßen Entscheidung maßgeblich.

1. Kläger/Antragsteller können nach § 8 Abs. 3 UWG nicht nur Mitbewerber sein, sondern ebenso Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen ihrer Mitglieder, Verbraucherschutzverbände oder die Industrie- und Handels- bzw. Handwerkskammern. Bei Verbänden zur Förderung gewerbliche Interessen und Kammern wurde in der Vergangenheit das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers des mutmaßlichen Unterlassungsschuldners zugrunde gelegt (BGH GRUR 1998, 958 – Verbandsinteresse; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 12, Rn. 5.8 und 5.10), bei Verbraucherverbänden das beeinträchtigte Verbraucherinteresse - das durchaus höher liegen konnte als das Interesse eines einzelnen betroffenen Mitbewerbers (OLG Frankfurt GRUR-RR 2012, 789; KG WRP, 2010, 789; Köhler in Köhler/Bornkamm, § 12 Rn. 5.9).

Ob daran festgehalten werden kann, wenn im Ausgangspunkt das eigene objektive wirtschaftliche Interesse des Gläubigers maßgeblich ist, und subjektive Kriterien außer Betracht bleiben müssen, bleibt abzuwarten. Die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG genannten Personen nehmen allesamt kein eigenes Interesse, sondern das Interesse der Mitbewerber, der Verbraucher oder der Allgemeinheit wahr. Für eine u.U. höhere Bewertung von Verbraucherschutzinteressen bleibt beim fixen Auffangstreitwert des § 1.000.- € ohnehin kein Raum mehr.

2. Der Auffangwert von 1.000,- € soll nach der Auffassung des Gesetzgebers insbesondere eingreifen, wo die Verzerrung des Wettbewerbs eher unwahrscheinlich ist, da sich ein vernünftiger Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch den Verstoß in seiner Entscheidung über den Kauf einer Ware oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung nicht beeinflussen lassen wird.

Es handelt sich dabei mithin entweder um Bagetellfälle gem. § 3 Abs. 1 UWG, in denen überhaupt kein Unterlassungsanspruch besteht. In diesen Fällen bedarf es eigentlich keiner Regelung des Streitwerts zum Schutz des Abgemahnten, weil auch ein Kostenerstattungsanspruch des Abmahners nicht besteht.

In den meisten anderen Fällen geht es um sog. per-se-Verbote, bei denen es wegen eines Verstoßes gegen europäisches Verbraucherschutzrecht nicht auf die Spürbarkeit ankommen soll. Hier fragt sich, ob der Gesetzgeber seiner europarechtlichen Verpflichtung zur Durchsetzung derartiger Verbraucherschutzvorschriften Genüge tut, wenn er die Verfolgung von Verstößen wirtschaftlich so unattraktiv macht, dass sie möglicherweise nicht mehr erfolgt.

Allgemeiner heißt es in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, dass die Mitgliedstaaten im Interesse der Verbraucher sicherstellen, dass geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken vorhanden sind, um die Einhaltung dieser Richtlinie durchzusetzen. In Deutschland erfolgt die Bekämpfung nahezu ausschließlich zivilrechtlich durch die Personen und Organisationen, die dazu nach § 8 Abs. 3 UWG ermächtigt wurden. Ob diese Personen und Organisationen dazu noch bereit sind, wenn sie in den Fällen, in denen es vorrangig nicht um das eigene Interesse, sondern 'nur' um den Verbraucher geht, die Kosten des Rechtsanwalts nur zu einem Bruchteil erstattet bekommen, ist zweifelhaft. Denn ein fachlich versierter Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht ist kaum unter 200,- €/Stunde zu haben.

Die Gerichte sind verpflichtet, den Auffangwert richlinienkonform zu handhaben und dafür Sorge zu tragen, dass er bei einer Verallgemeinerung des zu entscheidenden Einzelfalls nicht die Gefahr begründet, dass Verstöße gegen europäische Verbraucherschutzvorschriften und insbes. Informationspflichten nicht mehr wirksam verfolgt werden. So jetzt auch das OLG Dresden:

OLG Dresden, Beschl. v. 28.11.14, 14 W 1015/14 (= MD 2015, 111)

Der vom Landgericht festgesetzte Streitwert von € 500,-- würde die Rechtsverfolgung derartiger Verstöße durch einen Verband i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG unnötig erschweren. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken sieht vor, dass die Mitgliedstaaten im Interesse der Verbraucher sicherstellen müssen, dass geeignete und wirksame Mittel vorhanden sind, um die Einhaltung der Richtlinie durchzusetzen. Der Auffangstreitwert nach§ 51 Abs. 3 S. 2 GKG darf auch aus diesem Grund nicht die Gefahr herbeiführen, dass Verstöße gegen europäische Verbraucherschutzvorschriften und insbesondere Informationspflichten nicht mehr wirksam verfolgt werden, weil der Aufwand dafür die vom Unterlassungsschuldner zu erstattenden Kosten weit übersteigt.

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Bagatelle

Der Streitwert beträgt ebenfalls 1.000,- €, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Die Ergänzung wurde im Zuge der UWG-Reform 2020 in das GKG eingeführt.

Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung in BT-Drcks. 19/12084, Seite 39 f

§ 51 Absatz 3 Satz 3 GKG-E erweitert die Anwendung des Auffangwertes von 1 000 Euro aus Satz 2 auf Zuwiderhandlungen, die angesichts ihrer Art, ihrer Schwere, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigen. Die mögliche Verringerung des Streitwerts reduziert zum einen die Gerichtskosten im Fall eines gerichtlichen Verfahrens im Anschluss an eine Abmahnung. Der verringerte Wert wirkt sich aber auch auf den Gegenstandswert für die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aus (vgl. § 23 Absatz 1 RVG). Dies betrifft auch die Tätigkeit eines Rechtsanwalts außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

Eine nur unerhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 51 Absatz 3 Satz 3 GKG-E liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Abgemahnten nur in geringem Maße wirtschaftlich tätig sind und damit nicht in nennenswertem Wettbewerb zu Mitbewerbern stehen beziehungsweise nicht viele Verbraucher durch einen Verstoß beeinträchtigt werden, oder wenn die Rechtsposition der Verbraucher durch den Verstoß nicht verschlechtert wird oder der Verstoß die Verbraucher nicht dazu bewegen wird, das Angebot des Zuwiderhandelnden zu bevorzugen. § 51 Absatz 3 Satz 4 GKG-E übernimmt eine Regelung aus Satz 2 und passt diese redaktionell an die Einfügung des Satzes 3 an.

Die Formulierung in § 51 Abs. 3 Satz 2 GKG entspricht weitgehend § 13a Abs. 3 UWG. Dort geht es um die Höhe der Vertragsstrafe, die bei entsprechenden Bagatellverstößen gefordert werden darf.

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Der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren

Näheres dazu hier.

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Streitwertherabsetzung

§ 51 Abs. 5 GKG verweist auf die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Abs. 4 UWG). Näheres dazu hier.

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Rechtsprechung zu § 3 ZPO

BGH, Urt. v. 26.4.1990, I ZR 58/89 – Streitwertbemessung (= GRUR 1990, 1052)

Maßgeblich für die Streitwertschätzung gemäß § 3 ZPO ist bei einer auf Unterlassung einer irreführenden Werbung gestützten Klage das Interesse, das der Kläger - bzw. seine Mitglieder und die Allgemeinheit, deren Interesse er wahrnimmt - an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat bzw. haben. Dieses Interesse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt. Der Grad der Interessengefährdung hängt nicht allein vom Wert der in unlauterer Weise beworbenen Verkaufsobjekte und den im Verkaufsfalle erzielbaren Gewinnen des Werbenden ab. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, in welchem - auch räumlichen - Umfang und mit welchem Auffälligkeitsgrad überhaupt geworben worden ist und welche Bedeutung dabei der beanstandeten Irreführung innerhalb der Gesamtwerbung zukommen konnte. Hierfür ist auch darauf abzustellen, ob es sich um eine ausdrückliche, grobe Falschangabe handelt oder ob eine Irreführung sich lediglich als unrichtige Schlussfolgerung des Adressaten aus den Umständen der Werbung - als Folge des Unterlassens einer zur Vermeidung solcher Folgerungen notwendigen Klarstellung - ergibt. Vor allem aber ist bedeutsam - wenngleich oft von der vorerwähnten Voraussetzung mit abhängig -, in welchem Maße gerade die irreführende Angabe innerhalb der Werbung geeignet war, den Verkehr in einem seinen Kaufentschluss erheblich beeinflussenden Sinne zu täuschen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.8.2010, 4 W 42/10 (= GRUR in-RR 2011, 288)

Der Streitwert eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs hängt vor allem davon ab, welche Schäden dem Kläger durch (mögliche) zukünftige Rechtsverletzungen drohen. Eine besonders gefährliche Rechtsverletzung in der Vergangenheit spielt für den Streitwert keine Rolle, wenn der Kläger erhebliche Schäden nur wegen dieser Handlung in der Vergangenheit, nicht jedoch wegen zukünftiger Rechtsverletzungen befürchtet.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.3.2011, 2 W 21/11

Der Streitwert ist nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Maßgeblich für die Schätzung ist bei einer auf Unterlassung von Wettbewerbsverletzungen gerichteten Klage das Interesse, das der Kläger bzw. Antragsteller an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Dieses Interesse wird entscheidend durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerb und anhand des ihm drohenden Schadens bestimmt. Dabei sind unter anderem die Unternehmensverhältnisse bei dem Verletzer, die Intensität des Wettbewerbs, die Auswirkungen zukünftiger Verletzungen und die Intensität der Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen (BGH GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, § 12 UWG Rdnr. 5, 3 m. w. N.). Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses nach den vorstehenden Grundsätzen bietet dabei nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Angabe des Streitwertes in der Klage- bzw. Antragsschrift; denn diese Angabe erfolgt grundsätzlich noch unbeeinflusst vom Ausgang des Rechtsstreits. Sie kann daher der Streitwertfestsetzung regelmäßig zugrunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen die Fehlerhaftigkeit der Angabe ergibt.

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Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

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